Pflegeversicherung
Wer gilt als pflegebedürftig?
Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Menschen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung mindestens sechs Monate nicht in der Lage sind, die regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten des täglichen Lebens auszuführen.
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Solche regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten sind:
- Im Bereich der Mobilität das Aufstehen und Zubettgehen, das An- und Auskleiden, das Stehen, Gehen und Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung für Tätigkeiten, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause erforderlich sind.
- Im Bereich der Ernährung die mundgerechte Zubereitung und der Verzehr von Nahrung.
- Im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, Kämmen und Rasieren, die Zahnpflege sowie die Darm- und Blasenentleerung.
- Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Spülen, Heizen, die Wohnungsreinigung sowie das Wechseln und Waschen der Kleidung.
Um dem unterschiedlichen Grad der Pflegebedürftigkeit gerecht zu werden, wird sie in fünf Pflegegrade unterteilt. Ob und in welchem Grad Pflegebedürftigkeit vorliegt, entscheidet die Pflegekasse aufgrund eines Gutachtens, das Ärzte des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in der Wohnung des möglicherweise Pflegebedürftigen erstellen.
Pflegegrad
Stufen der Pflegebedürftigkeit
Die Eingruppierung in einen bestimmten Pflegegrad richtet sich nach folgenden Kriterien:
- Wie oft benötigt jemand täglich Hilfe bei Tätigkeiten der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität)?
- Wie oft wöchentlich wird Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt?
- Wie hoch ist der durchschnittlich tägliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere, nicht als Pflegekraft ausgebildete Person, für Hilfestellungen im Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt?
- Wie viel Zeit davon entfällt im täglichen Durchschnitt auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität)?
Pflegestufe 1 | Pflegestufe 2 | Pflegestufe 3 | |
1. Täglicher Hilfebedarf bei Tätigkeiten aus dem Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität): | mind. einmal täglich für mind. zwei Tätigkeiten | mind. dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten | rund um die Uhr, auch nachts |
2. Wöchentliche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung: | mehrfach | mehrfach | mehrfach |
3. Zeitaufwand für Leistungen im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung im Tagesdurchschnitt: | mind. 90 Minuten | mind. drei Stunden | mind. fünf Stunden |
4. Davon (3.) wöchentlicher Zeitaufwand für die Grundpflege im Tagesdurchschnitt: | mehr als 45 Minuten | mind. zwei Stunden | mind. vier Stunden |
Leistungen
Vollstationäre Pflege je Kalendermonat
Pflegegrad 1: 125 EUR
Pflegegrad 2: 770 EUR
Pflegegrad 3: 1.262 EUR
Pflegegrad 4: 1.775 EUR
Pflegegrad 5: 2.005 EUR
Antragstellung
Wie beantragt man Leistungen der Pflegeversicherung?
Leistungen der Pflegeversicherung können mit einem formlosen Anschreiben an die jeweilige Pflegekasse (in der Regel Ihre Krankenkasse) beantragt werden. Die Ärzte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung besuchen die Antragstellerin oder den Antragsteller in der Wohnung und begutachten, ob und in welchem Grad Pflegebedürftigkeit besteht.
Begutachtung
Wie bereitet man sich auf die Begutachtung vor?
Vor dem Besuch des Gutachters sollten ca. zwei Wochen lang jede Handreichung und die Dauer jeder Hilfestellung in den Bereichen Ernährung, Körperpflege, Mobilität und Haushaltshilfe in einem "Pflegetagebuch" notiert werden. Mit diesen Angaben als Grundlage kann man dann bereits den zu erwartenden Pflegegrad einschätzen. Zudem ist das Tagebuch eine große Hilfe für den Gutachter. Falls der Pflegebedürftige bereits von einem Angehörigen oder einem Pflegedienst gepflegt wird, sollten die Pflegepersonen auf jeden Fall am Tag der Begutachtung anwesend sein.